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Amtliche Beglaubigungen

Beschreibung der Dienstleistung:

Eine amtliche Beglaubigung ist eine amtliche Bestätigung, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt. In besonderen Fällen kann auch im Einwohnermeldeamt die Unterschrift unter einem Dokument beglaubigt werden.

Beglaubigung von Bescheinigungen, Zeugnissen etc.

Um eine Beglaubigung vornehmen zu können, wird das Original benötigt. Anstatt des Originals kann auch eine Abschrift, eine beglaubigte Abschrift, oder eine beglaubigte Ablichtung vorgelegt werden.

Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen

Unterschriften und Handzeichen können beglaubigt werden, wenn das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Die Unterschrift sollte grundsätzlich im Bürgerbüro geleistet werden.

Es besteht aber auch die Möglichkeit der Anerkennung der Unterschrift. Dazu ist die Vorlage eines Vergleichsdokumentes, z. B. Personalausweis oder Reisepass, notwendig.

Ausnahme

Unterschriften ohne zugehörigen Text oder Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, können wir gemäß § 129 BGB nicht beglaubigen. Nicht beglaubigt werden außerdem Testamente, Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten, Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen, Eidesstattliche Versicherungen, Generalvollmachten, Kopien mit ausländischen Textinhalten ohne eine durch einen staatlich anerkannten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung sowie Kopien, bei denen der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

In diesen Fällen ist eine Beglaubigung von einem Notar erforderlich. Daher müssen sich die MitarbeiterInnen des Einwohnermeldeamtes mit dem Inhalt des Schriftstückes, unter das die Unterschrift gesetzt werden soll, vertraut machen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 129 BGB

„(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.“

Unterschriften unter Texte, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, dürfen wir nicht beglaubigen.

Beglaubigungen von Urkunden

Das Einwohnermeldeamt darf ausschließlich Kopien oder Abschriften von Urkunden beglaubigen, wenn das Original ebenfalls von einer Behörde ausgestellt wurde, oder die Kopie einer Behörde vorgelegt werden soll.

Beglaubigungen für andere Urkunden oder andere Empfänger liegen in der Zuständigkeit von Notaren. Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden etc.) können nicht beglaubigt werden. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat.

Kosten

Für die erste Seite berechnen wir Ihnen 4,-- Euro, für jede weitere Seite 1,50 Euro.

Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Beglaubigungen für allg. Rentenangelegenheiten und Schulabgänger (Erstbewerber).

 

 

Zuständige Mitarbeiter:

Symbol: Interner LinkFeldmann, Martin

Email: martin.feldmann(at)sg-hage.de

Telefon:
04931/1899-36
Fax:
04931/1899-13

Bürozeiten:
Montag bis Freitag
08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Dienstag und Donnerstag
14:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Symbol: Interner LinkMeyer, Nicole

Email: nicole.meyer(at)sg-hage.de

Telefon:
04931/1899-24
Fax:
04931/1899-13

Bürozeiten:
Montag bis Freitag
08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Dienstag und Donnerstag
14:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Symbol: Interner LinkUbben, Sabine

Email: sabine.ubben(at)sg-hage.de

Telefon:
(04931)1899-23
Fax:
(04931)1888-16

Bürozeiten:
Montag bis Freitag
08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Dienstag und Donnerstag
14:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Zugehörige Räumlichkeiten:

Symbol: Interner LinkRathaus

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